Arbeitsrecht

Was sind die Möglichkeiten für Fehlzeiten beim Arbeitgeber?

Urlaub

Sie können noch Urlaub nehmen, wenn Sie welchen haben. Die Arbeitgeber ihn stets nach Möglichkeit gewähren.

Aber auch wenn Sie keinen mehr haben, ist unbezahlter Urlaub eine Option. Aber ohne Zustimmung des Arbeitgebers können Sie diesen nicht nehmen.

Krankheit der Kinder
2x 5 Tage „Urlaub“ für ein krankes Kind – also bezahlte Fehltage. Das ist natürlich nur eine Option, wenn das Kind tatsächlich krank ist. Ist tatsächlich alles in Ordnung, wäre das Betrug.

In vielen Arbeitsverträgen ist die Vergütungspflicht nach § 616 BGB jedoch explizit ausgeschlossen. Ist dies der Fall, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Pflege eines kranken Kindes, auch nicht für eine nur kurze Zeit. Der Anspruch ist jedoch auch regelmäßig Gegenstand von Tarifverträgen und kann dort verbindlich festgeschrieben werden. Ist eine Anwendung des § 616 BGB vertraglich ausgeschlossen, springt die Krankenkasse ein. Ist das kranke Kind bei den Eltern mitversichert, haben diese Anspruch auf Kinderkrankengeld unter Freistellung von der Arbeitspflicht. Hat ein Elternteil die ihm zustehenden zehn Tage bereits ausgeschöpft, kann es die zehn Tage des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen – vorausgesetzt beide Arbeitgeber sind damit einverstanden. Denn einen gesetzlichen Anspruch gibt es darauf nicht. Auch hier gilt, es geht nicht ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber.

Kontaktaufnahme von Kita oder Schule mit dem Arbeitgeber

Der Träger der Kita oder die Schule können auf den Arbeitgeber vielleicht für Sie einwirken.

Kann ich das Kind alleine zu Hause lassen? Nein, das ist strafbar. Das können Sie nicht. Das ist auch das Argument, was der Arbeitgeber letztlich nicht ignorieren kann.

Gibt es keine Lösung und ich bleibe gegen den Willen meines Arbeitgeber doch zu Hause, was kann dann passsieren?

Im schlimmsten Fall kommt die Kündigung. Da kann der Arbeitnehmer sich auf den Standpunkt stellen, dass er unverschuldet fehlt, weil er keine andere Möglichkeit hatte, die Kinderbetreuung sicherzustellen. Bisher wäre ein Arbeitnehmer immer damit gescheitert. Aber unter den besonderen Umständen aktuell, könnte es sein, dass eine solche Kündigung wegen fehlendem Verschulden des Arbeitnehmers unzulässig wäre. Was die Gerichte damit machen, kann keiner wissen.

Gern beraten wir Sie zu Ihrer konkreten Situation.

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