Arbeitsrecht

Kündigung

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 S. 1 KSchG).

Zugang ist ein juristischer Begriff, es kommt nicht darauf an, wann Sie die Kündigung tatsächlich erhalten haben. Sie geht zu dem Zeitpunkt zu, in dem sie in Ihren Briefkasten gelangt; allerdings reicht es bei eingeschriebenen Briefen nicht aus, dass der Postbote einen Benachrichtigungszettel in den Briefkasten wirft, da dort der Absender nicht vermerkt ist; haben Sie einen Nachsendeantrag gestellt, so ist für den Zugang die Ankunft bei der Nachsendeadresse entscheidend. Eine Kündigung ist z.B. auch dann zugegangen, wenn sie dem Zimmervermieter ausgehändigt wird und dieser sie auf den Schrank gelegt hat.

Tipp:
Glauben Sie dass die Kündigung dem Grunde nach oder vielleicht in der Ausführung so nicht richtig sein kann, gehen sie so schnell wie möglich zum Anwalt und besprechen die Lage.

Nehmen Sie zumindest eine Erstberatung in Anspruch. Diese kann für Verbraucher höchstens 190 € kosten. Sie ist in vielen Fällen auch deutlich günstiger.
Beispielsweise nehmen wir für eine solche Beratung, ob weitere Schritte sinnvoll sind, nur 100 € pro halbe Stunde.

Eine Alternative in Hamburg kann auch die Beratung bei der Öffentlichen Rechtsauskunft (ÖRA) sein. Diese wird allerdings nicht tätig, wenn Ihr Einkommen oder Vermögen zu hoch ist oder sie eine Rechtsschutzversicherung haben oder Gewerkschaftsrat in Anspruch nehmen können.

Ordentliche Kündigung

Es gilt § 622 BGB (bzw. eine nach der Norm in zulässiger Weise abweichende Vereinbarung). Die Kündigungsfrist wird nach §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB berechnet.
Dauer des Arbeitsverhältnisses  – Gesetzliche Mindestkündigungsfrist:

während vereinbarter Probezeit     2 Wochen
< 2 Jahre     4 Wochen (kann kürzer als 1 Monat sein)
2 Jahre     1 Monat
5 Jahre     2 Monate
8 Jahre     3 Monate
10 Jahre     4 Monate
12 Jahre     5 Monate
15 Jahre     6 Monate
20 Jahre     7 Monate

Fristlose (außerordentliche) Kündigung

Formale Anforderungen an die außerordentliche Kündigung sind:
Schriftliche Erklärung
Eindeutige, bestimmte Erklärung
Zugang an den Empfänger

Materielle Voraussetzungen der Wirksamkeit sind:
Vorliegen eines wichtigen Grundes
Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist oder zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt
Zwei-Wochen-Frist § 626 Absatz 2 Satz 1 BGB
Anhörung des Betriebsrats, sofern vorhanden

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