Kosten

Erstberatung:

Die Erstberatung ist eine Einstiegsberatung, die dem Mandanten eine erste rechtliche Einschätzung der Angelegenheit im Gespräch bieten soll. Dadurch soll der Mandant in die Lage versetzt werden zu entscheiden, ob er überhaupt anwaltliche Hilfe benötigt und die Angelegenheit weiterverfolgt werden sollte oder nicht. Eine umfassende rechtliche Lösung kann in einem Erstberatungsgespräch in der Regel nicht erarbeitet werden. Die Erstberatung umfasst auch nicht das Tätigwerden Dritten gegenüber (z.B. Schreiben oder Telefonate) oder die Prüfung von Erfolgsaussichten.

Die Kosten einer Erstberatung sind unabhängig vom Streitwert und dürfen für Verbraucher nicht mehr als 190,00 € betragen.

Wir berechnen die Kosten einer Erstberatung nach dem Zeitaufwand. Für eine halbe Stunde berechnen wir im Regelfall 100,00 € inkl. MwSt. In besonders gelagerten Einzelfällen kann je nach Umfang oder Schwierigkeit der Angelegenheit oder auch abhängig von Ihrer sozialen/finanziellen Situation ein anderen Stundensatz vereinbart werden.

Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:

Geht die anwaltliche Tätigkeit über die Erstberatung hinaus, richtet sich die anwaltliche Vergütung im Strafrecht nach einem gesetzlichen Gebührenrahmen, in Zivil- und Verwaltungssachen häufig nach dem sogenannten Streitwert.

Wir informieren Sie gern bereits vor der Beauftragung, mit welchen Kosten Sie für unsere Inanspruchnahme zu rechnen haben. Für die Prüfung des voraussichtlichen Kostenrisikos fallen selbstverständlich keine Gebühren an.

Beiordnung:

In Strafsachen besteht die Möglichkeit, für die Angeklagten oder die Opfer (im Nebenklage- oder Adhäsionsverfahren) die Beiordnung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes zu beantragen. Erfolgt die Beiordnung, rechnet der Anwalt zunächst gegenüber der Staatskasse ab. Im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe kommt es für eine Beiordnung nicht auf das Einkommen an, sondern auf die Schwere des Tatvorwurfs.

Wir prüfen grundsätzlich, ob im Einzelfall eine Beiordnung in Betracht kommt und stellen gegebenenfalls in Rücksprache mit unserem Mandanten einen entsprechenden Antrag.

Prozesskostenhilfe:

Einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat nach dem Gesetz, „wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beansichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint“.

Das bedeutet, dass Sie in der Regel Prozesskosten in voller Höhe erhalten können, wenn Ihnen nach Abzug angemessener Kosten für z.B. Warmmiete, Abzahlungsraten, Werbungskosten, Versicherungen usw.  ein monatliches Nettoeinkommen von weniger als 380,00 € verbleibt. Liegen Sie über diesem Satz, gibt es jedoch noch die Möglichkeit der Ratenzahlung.

Rechtsschutzversicherung:

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, bringen Sie bitte Ihre Versicherungsunterlagen bereits zum Erstberatungsgespräch mit. Wir prüfen gern, ob die Versicherung in Ihrem konkreten Fall eintrittspflichtig ist und holen eine entsprechende Deckungszusage ein.

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